Eingetragene Partnerschaft, Umwandlung
Ab dem 1. Juli 2022 ist die Begründung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz nicht mehr möglich.
Die bisherigen Partnerschaften bleiben mit den gleichen Rechtswirkungen bestehen.
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Ehe für alle) ist ab dem 1. Juli 2022 möglich.
Die eingetragene Partnerschaft muss vor dem 1. Juli 2022 begründet worden sein. Es darf sich im Übrigen nicht um eine im Ausland geschlossene Ehe handeln, welche in der Schweiz nur als eingetragene Partnerschaft anerkannt worden ist.
Jedes Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung ist für die Entgegennahme von Umwandlungserklärungen zuständig.
Umwandlungserklärung
Die Erklärung muss persönlich und in schriftlicher Form abgegeben werden und die Unterschrift wird entsprechend beglaubigt.
Die eingetragene Partnerschaft gilt als umgewandelt, sobald die Umwandlungserklärung vorliegt. Der Zivilstand wird mittels entsprechender Beurkundung im Personenstandsregister in "verheiratet" geändert.
Wenn eine zeremonielle Umwandlungserklärung gewünscht wird,
wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen.
Wirkungen der Umwandlungserklärung
Eine durch Umwandlung erfolgte Ehe ist bei deren künftigen Auswirkungen so zu behandeln, wie wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre. Damit ist bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Beispielsweise kommt dies im Zivilrecht beim nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und beim Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB) zum Tragen. Ebenso ist die Dauer der Ehe bei den Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 21 BüG) relevant. Dagegen soll nach Ansicht der Kommission im Bereich des Güterrechts der im Eherecht geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Anwendung finden.
Namensführung
Die zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft bestimmte Namensführung bleibt bestehen und kann aufgrund der Umwandlung nicht neu definiert werden. Soll der Familienname geändert werden, muss ein Gesuch um Namensänderung beim Kanton Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand gestellt werden.
Die wichtigste Stunde in unserem Leben
ist immer der gegenwärtige Augenblick.
Der bedeutsamste Mensch in unserem Leben
ist immer der, der uns am nächsten steht.
Das notwendigste Werk in unserem Leben
ist stets die Liebe.