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Wie wird geforscht?

Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen sie von Einzelpersonen nicht eingesehen werden; diese sind jedoch berechtigt, von Eintragungen, welche sie persönlich betreffen, Auszüge (Urkunden bzw. Scheine genannt) zu erhalten. In gleicher Weise sind gesetzliche und private Stellvertretungen unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht / Ernennungsurkunde zum Erhalt von Zivilstandsdokumenten berechtigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist.

  • Allgemeines zum Datenschutz
    Die Zivilstandsregister werden nach 120 Jahren aus der Hoheit der Zivilstandsbehörden entlassen. Die restriktiven Datenschutzbestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Art. 59 und Art. 60 der ZStV)  sind somit auf alle Zivilstandsregister, die nicht älter als 120 Jahre alt sind, anwendbar.
  • Auskunft über die eigenen Personendaten
    Privatpersonen erhalten ohne weiteres Auskunft über beurkundete Ereignisse oder Sachverhalte, die ihre eigene Person betreffen. Jede Person kann ausserdem beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über Sie geführt werden (Art. 81 ZStV)
  • Auskunft über Drittpersonen (inkl. genealogische Forschung)
    In erster Linie sind Personendaten bei den betroffenen Personen selbst zu beziehen (Subsidiaritätsprinzip). Das Zivilstandsamt erteilt über noch lebende Personen nur soweit Auskünfte, als dies zur Kontaktaufnahme notwendig ist (Name und Wohnort zum Zeitpunkt des letzten Zivilstandsereignisses). Nur wenn die direkte Befragung der betroffenen Person nicht möglich oder offensichtlich unzumutbar erscheint, bewilligt die Aufsichtsbehörde (Amt für Gesellschaft) die Bekanntgabe von Personendaten zum Zwecke der wissenschaftlichen oder der personenbezogenen Forschung (Familienforschung) durch das zuständige Zivilstandsamt.