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Gebühren

Grundsätze und Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:
    1. den Zivilstandsämtern;
    2. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;
    3. den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
    4. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
  2. Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden.
  3. Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Alle weiteren bestimmungen finden Sie unter der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 172.042.110