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Zivilstandsereignisse
Ausland

Hatten Sie ein Auslandereignis?

Sie sind Schweizerin oder Schweizer und haben im Ausland geheiratet, ein Kind geboren, eine Anerkennung vorgenommen, Ihren Namen geändert, sich scheiden lassen etc.?

In diesem Fall müssen Sie das Ereignis bei der Schweizer Vertretung im Ausland melden. Dies gilt für alle Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Die gleiche Regelung gilt für ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizer in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen. Gemäss Art. 39 i.V. und Art. 91 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Für detaillierte Informationen über das genaue Vorgehen, die nötigen Dokumente, Adressen von Schweizer Vertretungen und weiteren Behörden, klicken Sie bitte auf nachstehende Links.

Vertretungen

Nehmen die Meldungen von Ereignisse (inkl. der Dokumente) für die Übermittlung in die Schweiz entgegen.

Aufsichtsbehörden

Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. 

Die Eintragung wird bewilligt wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 des Budnesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) erfüllt sind.

Migrationsämter

Regeln den Aufenthalt (inkl. Familiennachzug).

Wichtige Merkblätter