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Vorsorge­auftrag

Allgemeines

Eine handlungsfähige Person kann mittels eines sog. Vorsorgeauftrages eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Das Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank, mithin in das Personenstandsregister (Infostar), einzutragen (Art. 361 Abs. 3 ZGB).

Eingetragen werden die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde und dessen Hinterlegungsort. Das Zivilstandsamt hat daher keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.

Wie für die Eintragung ist auch für die Änderung oder Löschung des Eintrags gemäss der ZStV jedes Zivilstandsamt zuständig, unabhängig davon, wo ein allfällig bereits bestehender Eintrag vorgenommen worden ist.

Wirkung und Inhalt

Der Vorsorgeauftrag entfaltet erst Wirkung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist und wenn die Urteilsunfähigkeit den im Vorsorgeauftrag umschriebenen Rechtsbereich betrifft. Eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder eine geistige Schwäche genügt nicht.

Der Inhalt des Vorsorgeauftrages bestimmt sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers gestützt auf seine individuelle Lebenssituation und seine Bedürfnisse. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln, kumulativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber ist frei, den Auftrag umfassend zu erteilen oder auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte zu beschränken. Zudem kann der Auftraggeber konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen sogar verbieten. Der Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen umfassen (Patientenverfügung).

Eintrag beim Zivilstandsamt

Ich habe einen Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt und möchte den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festhalten. Wie muss ich vorgehen?

Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister einzutragen. Ausserdem hat es auf Antrag die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen.

Der Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes kann persönlich oder schriftlich unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz durch die auftraggebende Person gestellt werden. Das Formular "Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister" steht der Öffentlichkeit zur Verfügung unter Bundesamt für Justiz BJ - Gesellschaft - Zivilstandswesen - Formulare.

Wichtig zu wissen:

  • Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages.
  • Der Vorsorgeauftrag kann nicht beim Zivilstandsamt zur Aufbewahrung hinterlegt werden und ist daher dem Zivilstandsamt weder vorzulegen noch auszuhändigen.
  • Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister bezweckt einzig, der Erwachsenenschutzbehörde die örtliche Auffindung des Vorsorgeauftrages zu erleichtern, wenn diese eine Massnahme (z.B. bei Eintritt dauernder Urteilsunfähigkeit) für die betreffende Person anordnen möchte.

Was macht das Zivilstandsamt?

  • Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister ein. Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages. Der Vorsorgeauftrag ist dem Zivilstandsamt nicht vorzuweisen.
  • Im Falle Ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftlich der KESB mit. So soll gewährleistet werden, dass Ihr Vorsorgeauftrag so schnell wie möglich von der KESB geprüft werden kann und wirksam wird.

Was macht das Zivilstandsamt nicht?

  • Keine Hinterlegung des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt - dieser kann z.B. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden hinterlegt werden.
  • Keine Beratung oder Ausstellung von Vorsorgeaufträgen. Bitte wenden Sie sich dafür am einen Notar, einen Juristen oder die Pro-Senectute.
  • Das Zivilstandsamt hat keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 172.042.110

  • Eintragung: Fr. 75.00
  • Änderung / Löschung: Fr. 75.00
  • auf Wunsch wird eine Bestätigung über die Eintragung des Hinterlegungsorts ausgestellt: Fr. 30.00 

Weitere Informationen

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