Nach der Anerkennung macht das Zivilstandsamt folgendes:
Eintragung der Anerkennung im Personenstandsregister
Anerkennungsmitteilung an den schweizerischen Geburtsort des Kindes
Anerkennungsmitteilung an den/die schweizerischen Wohnort/e von Vater und Mutter
Anerkennungsmitteilung an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Mutter
Anerkennungsmitteilung an das Heimatland der Eltern (nur Italien, Deutschland, Österreich und Liechtenstein)
Anerkennungsmitteilung an die Mutter des Kindes
Mitteilung an das Bundesamt für Statistik
Anerkennungsmitteilung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie vorläufig Aufgenommenen