Namensführung
Machen Sie sich rechtzeitig vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft Gedanken über die von Ihnen gewünschte Namensführung.
Sie haben anlässlich der Beurkundung der Partnerschaft nach Schweizer Recht bezüglich Namensführung folgende Möglichkeiten (PartG):
1. Jeder behält seinen Namen
Die Eintragung der Partnerschaft bleibt ohne Einfluss auf den Namen der Partner/innen. Jede Partnerin bzw. jeder Partner behält ihren/seinen Namen; dies gilt auch für einen durch frühere Ehe erworbenen amtlichen Doppelnamen.
2. Ledigname eines Partners
Die Partnerinnen bzw. Partner können erklären, dass sie den Ledignamen einer der Partnerinnen bzw. eines der Partner als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Allianzname
Als eingetragene Partner/innen können Sie neben dem amtlichen Namen im Alltag beide auch den so genannten Allianznamen verwenden.
Er wird gebildet aus dem amtlichen Namen sowie aus dem Namen, den einer der Partner/innen vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft oder als ledig getragen hat und kann auf Wunsch im Pass und auf der Identitätskarte eingetragen werden. An erster Stelle steht der amtliche Namen, der "Allianzname" wird mit einem Bindestich angefügt.
Dieser Allianzname ist rechtlich ohne Bedeutung und wird deshalb in den Zivilstandsregistern nicht eingetragen.
3. Ausländisches Recht
Sind die Partner/innen nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht möglich (Optionserklärung). Das Zivilstandsamt informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Wichtige Merkblätter
Merkblatt über die Namensführung bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft