Zivilstandsereignisse im Ausland
Hatten Sie ein Auslandereignis?
Sie sind Schweizerin oder Schweizer und haben im Ausland geheiratet, ein Kind geboren, eine Anerkennung vorgenommen, Ihren Namen geändert, sich scheiden lassen etc.?
In diesem Fall müssen Sie das Ereignis bei der Schweizer Vertretung im Ausland melden. Dies gilt für alle Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. Die gleiche Regelung gilt für ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizer in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen (Art. 39 i.V. mit Art. 91 ZStV).
Für detaillierte Informationen über das genaue Vorgehen, die nötigen Dokumente, Adressen von Schweizer Vertretungen und weiteren Behörden, klicken Sie bitte auf nachstehende Links:
Vertretungen
Nehmen die Meldungen von Ereignisse (inkl. der Dokumente) für die Übermittlung in die Schweiz entgegen.
Aufsichtsbehörden
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
Die Eintragung wird bewilligt wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind.
Aufsichtsbehörde Kanton Appenzell Ausserrhoden
Aufsichtsbehörden anderer Kantone
Migrationsämter
Regeln den Aufenthalt (inkl. Familiennachzug).
Migrationsamt des Kanton Appenzell Ausserrhoden
Migrationsämter anderer Kantone
Wichtige Merkblätter
Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland
Merkblatt über die Namensführung bei Eheschliessung
Merkblatt über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Merkblatt über die Namensführung bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Merkblatt über die Kindesanerkennung im Ausland